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BFH, 14.02.1952 - III 149/50 U |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Bestimmung über die Aufteilung der Abgabenschuld - Übergang abgabenpflichtigen Vermögens einer Körperschaft als Voraussetzung von § 56 derErsten Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes (1. StDVO-SHG)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 56, 514
- DB 1952, 819
- BStBl III 1952, 200
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 27.03.1968 - II 98/62
Nichtigkeit der Rechtsnorm
Auch wenn Steuerschuldner und Haftender im Sinne des § 7 Abs. 1 StAnpG als Gesamtschuldner angesehen werden, so sind sie doch nur unechte Gesamtschuldner, und es steht dem FA -- wie sogar in Fällen echter Gesamtschuld; vgl. zu § 15 Nr. 1 GrEStG Urteil des BFH II 171/63 vom 11. Mai 1966 (BFH 86, 252, BStBl III 1966, 400) mit weiteren Hinweisen -- nicht völlig frei, an welchen von beiden es sich halten will (§ 7 Abs. 3 Satz 2 StAnpG); sein Ermessen ist vielmehr gebunden (BFH-Urteil III 149/50 U vom 14. Februar 1952, BFH 56, 514, BStBl III 1952, 200) und muß der Billigkeit genügen (§ 2 StAnpG). - BFH, 28.02.1958 - III 125/57 S
Vereinbarkeit des Gesetzes über den Lastenausgleich (LAG) mit höherrangigem Recht …
Der Senat glaubt jedoch darauf hinweisen zu sollen, daß er bereits im Urteil III 149/50 U vom 14. Februar 1952 (Slg. Bd. 56 S. 514, BStBl 1952 III S. 200) für die steuerliche gesamtschuldnerische Haftung - im Gegensatz zum bürgerlichen Recht - ausgesprochen hat, daß das Finanzamt bei Geltendmachung der Haftung sich nicht willkürlich an den einen oder anderen Gesamtschuldner halten darf, vielmehr dabei nach den im Rechtsmittelverfahren nachprüfbaren Grundsätzen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen hat.